Schifffahrtsrecht · Frage 3 · KVR
Wer darf laut Verordnung zu den KVR ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Crew eine andere Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes nicht ausüben (allgemein ohne Zahlen zu beantworten)?
Amtliche Musterantwort
Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.
Merksatz KI-gestützt
Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in sicherer Führung eines Fahrzeugs oder sicherer Ausübung anderer Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.
Warum das wichtig ist KI-gestützt
Die KVR regeln, wer navigieren und Decksarbeiten ausüben darf. Personen, die durch körperliche/geistige Beeinträchtigung oder Rauschmittel in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind, gefährden die Sicherheit und dürfen diese kritischen Aufgaben nicht erfüllen.
- körperliche oder geistiger Mängel
- Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
- in der sicheren Führung eines Fahrzeugs behindert
- Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes
Quelle: amtlicher Fragenkatalog Sportküstenschifferschein, Schifffahrtsrecht, Frage 3 (Stand 01. Juli 2006), ELWIS. Frage und Musterantwort unverändert. Merksatz und Erklärung sind KI-gestützt erstellt.
- Recht 1Was sind "Sicherheitszonen" im Sinne der Verordnung zu den KVR?
- Recht 2Die Verordnung zu den KVR verbietet die Führung eines Fahrzeugs, wenn man infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist. Welchen örtlichen Geltungsbereich hat die vorgenannte Verordnung?
- Recht 4Welche Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration darf laut Verordnung zu den KVR nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?
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- Recht 8Was ist ein "manövrierunfähiges Fahrzeug"?