Schifffahrtsrecht · Frage 4 · KVR

Welche Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration darf laut Verordnung zu den KVR nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?

Amtliche Musterantwort

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Merksatz KI-gestützt

  • Verbot ab 0,25 mg/l oder mehr Atemluft
  • 0,5 Promille oder mehr Blut
  • oder Alkoholmenge, die zu solcher Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

Warum das wichtig ist KI-gestützt

Die KVR legen Grenzwerte fest, ab denen eine Person aufgrund von Alkoholeinfluss nicht mehr sicher ein Schiff führen oder Brückendienst ausüben darf. Dies soll die Sicherheit auf dem Wasser gewährleisten, da Alkohol die Urteilsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt.

  • 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft
  • 0,5 Promille Alkohol im Blut
  • Verbot zum Führen eines Fahrzeugs
  • Ausüben des Brückendienstes

Quelle: amtlicher Fragenkatalog Sportküstenschifferschein, Schifffahrtsrecht, Frage 4 (Stand 01. Juli 2006), ELWIS. Frage und Musterantwort unverändert. Merksatz und Erklärung sind KI-gestützt erstellt.

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