Schifffahrtsrecht · Frage 84 · SeeSchStrO

Welche Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration darf laut SeeSchStrO nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?

Amtliche Musterantwort

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Merksatz KI-gestützt

  • Verbot ab 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
  • 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
  • oder Alkoholmenge, die zu solcher Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

Warum das wichtig ist KI-gestützt

Die SeeSchStrO regelt die Verkehrstauglichkeit von Schiffsführern und Crewmitgliedern. Alkoholbeeinträchtigung stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist daher ab definierten Grenzwerten untersagt.

  • 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft
  • 0,5 Promille Alkohol im Blut
  • Verbot zum Führen eines Fahrzeugs
  • Verbot für Brückendienst

Quelle: amtlicher Fragenkatalog Sportküstenschifferschein, Schifffahrtsrecht, Frage 84 (Stand 01. Juli 2006), ELWIS. Frage und Musterantwort unverändert. Merksatz und Erklärung sind KI-gestützt erstellt.

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